Rechtsprechung
   OLG Köln, 09.04.2002 - 3 U 162/01   

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https://dejure.org/2002,17072
OLG Köln, 09.04.2002 - 3 U 162/01 (https://dejure.org/2002,17072)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.04.2002 - 3 U 162/01 (https://dejure.org/2002,17072)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. April 2002 - 3 U 162/01 (https://dejure.org/2002,17072)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • LG Aachen - 8 O 125/01
  • OLG Köln, 09.04.2002 - 3 U 162/01
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.05.1995 - IX ZR 189/94

    Vereinbarungen des Konkursverwalters mit dem zur Rückgewähr Verpflichteten

    Auszug aus OLG Köln, 09.04.2002 - 3 U 162/01
    Denn auch wenn das Mietverhältnis schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet worden ist, ist der wegen nicht erfolgter Rückgabe des Mietobjekts bestehende Nutzungsentschädigungsanspruch des Vermieters jedenfalls dann als Masseschuld zu erfüllen, wenn der Insolvenzverwalter das Mietobjekt gegenüber dem Vermieter aktiv in Besitz nimmt und den Vermieter vom Besitz des Objektes ausschließt (vgl. BGH Urt. v. 18.05.1995 - IX ZR 189/94 - in: NJW 1995, 2783, 2785).
  • OLG Hamm, 29.03.2000 - 30 U 192/99

    Vorliegen der gesetzlichen Kündigungsfrist i.R.e. Mietverhältnisses über

    Auszug aus OLG Köln, 09.04.2002 - 3 U 162/01
    Diese Kündigung hätte aber erst zum 31.12.2000 Wirkung entfalten können, denn die für die ordentliche Kündigung des Insolvenzverwalters nach § 109 Abs. 1 S. InsO geltende Kündigungsfrist berechnet sich nach herrschender Meinung (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 29.03.2000 - 30 U 192/99 - in: NZM 2000, 658, 658 f.; Palandt/Weidenkaff, 60. Aufl. 2001, § 565 Rdnr. 27; Grapentin, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., 1999 Rdnr. IV 202), der sich der Senat anschließt, nach § 565 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 a) BGB a. F. und nicht nach § 565 Abs. 1 Nr. 3 BGB a. F., wie es nunmehr aufgrund des Mietrechtsverfahrengetzes vom 19.06.2001 in § 580 a Abs. 2 BGB i. V. m. Abs. 4 geregelt ist.
  • OLG Düsseldorf, 09.05.2006 - 24 U 180/05

    Verzicht auf das Vermieterpfandrecht - Nutzungsentschädigung durch den

    Der Bundesgerichtshof (NJW 1995, 2783, 2785; vgl. auch BGH NJW 1994, 516 f.; OLG Köln ZIP 1995, 1608 f.; OLG Dresden ZIP 1998, 1725; OLG Köln EWiR 2002, 583) hat hierzu die Voraussetzungen des Masseanspruchs wie folgt umrissen:.
  • LG Köln, 24.03.2006 - 16 O 856/03

    Anwendung des § 55 Abs. 2 S. 2 Insolvenzordnung (InsO) auf einenen vorläufigen

    Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung aufgrund eines Mietvertrages, der bereits vor Insolvenzeröffnung endete, begründet eine Masseverbindlichkeit nur, soweit der Insolvenzverwalter aktiv Besitz an der Mietsache für die Masse ergreift und den Vermieter gegen dessen Willen gezielt ausschließt; hiervon ist etwa auszugehen bei Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter in den Mieträumen oder beim Auswechseln der Schlösser bei gleichzeitiger Hinderung des Vermieters am Betreten der Mieträume (vgl. BGHZ 130, 38 ff = BGH ZIP 1995, 1204; OLG Dresden, ZIP 1998, 1725; OLG Köln, EwiR 2002, 583; Franken/Dahl, Mietverhältnisse in der Insolvenz, 2. Aufl. 2006, Rdnr. 39).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 29.11.2001 - 3 U 162/01   

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https://dejure.org/2001,7024
OLG Hamburg, 29.11.2001 - 3 U 162/01 (https://dejure.org/2001,7024)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.11.2001 - 3 U 162/01 (https://dejure.org/2001,7024)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29. November 2001 - 3 U 162/01 (https://dejure.org/2001,7024)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Markenrechtlicher Verstoß nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz (MarkenG); Erforderlichkeit einer vom Parallelimporteur selbst hergestellten Umverpackung; Erschöpfung des Markenrechts; Möglichkeit der Erstellung der inländischen Packungsgröße des Arzneimittels; Zulässigkeit ...

  • Judicialis

    MarkenG § 14; ; MarkenG § 24

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 14 § 24
    Zur Erforderlichkeit eigener Umverpackungen im Sinne der EuGH-Rechtsprechung zur Erschöpfung des Markenrechts

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2002, 317
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 01.04.2004 - C-229/03

    Herbstrith

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.2001 - 3 U 162/01
    Die anderweitige Ansicht der Antragsgegnerinnen findet in der von ihnen herangezogenen Mitteilung 98/C 229/03 der EG-Kommission über die gemeinschaftlichen Zulassungsverfahren für Arzneimittel vom 16. Juli 1998 (vgl. Anlage AG 1) keine Stütze.

    Vielmehr ergibt sich aus der Mitteilung 98/C 229/03, dass die EU-Zulassung alle "verfügbaren, zugelassenen Packungsgrößen umfasst" (Anlage AG 1).

    Eine Änderung der Packungsgröße beim Parallelimport müsste allerdings "hinreichend begründet sein" (Anlage AG 1: Mitteilung 98/C 229/03 unter Buchstabe D 1.), die Notwendigkeit ergibt sich vorliegend aber aus dem Umstand, dass es in Griechenland nicht die inländische Packungsgröße N 3 (98 Tabletten) gibt, so dass eine entsprechende Aufstockung unter Verwendung der in Griechenland erhältlichen Packungsgrößen erforderlich ist.

  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.2001 - 3 U 162/01
    Nach der EuGH-Rechtsprechung tritt unter bestimmten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen wegen des gemäß Art. 28, 30 EG (damals: Art. 30, 36 EG-Vertrag) zu gewährleistenden freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union eine gemeinschaftsrechtliche Erschöpfung ein, so dass der Parallelimporteur insoweit auch ohne Zustimmung des Markeninhabers zum Umkonfektionieren fremder Markenware befugt ist (EuGH WRP 1996, 867 - Eurim Pharm, WRP 1996, 874 - MPA Pharma, WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb; vgl. auch EuGH WRP 1999, 1264 - Pharmacia & Upjohn).
  • EuGH, 11.07.1996 - C-71/94

    Eurim-Pharm Arzneimittel / Beiersdorf u.a.

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.2001 - 3 U 162/01
    Nach der EuGH-Rechtsprechung tritt unter bestimmten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen wegen des gemäß Art. 28, 30 EG (damals: Art. 30, 36 EG-Vertrag) zu gewährleistenden freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union eine gemeinschaftsrechtliche Erschöpfung ein, so dass der Parallelimporteur insoweit auch ohne Zustimmung des Markeninhabers zum Umkonfektionieren fremder Markenware befugt ist (EuGH WRP 1996, 867 - Eurim Pharm, WRP 1996, 874 - MPA Pharma, WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb; vgl. auch EuGH WRP 1999, 1264 - Pharmacia & Upjohn).
  • EuGH, 12.10.1999 - C-379/97

    Upjohn

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.2001 - 3 U 162/01
    Nach der EuGH-Rechtsprechung tritt unter bestimmten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen wegen des gemäß Art. 28, 30 EG (damals: Art. 30, 36 EG-Vertrag) zu gewährleistenden freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union eine gemeinschaftsrechtliche Erschöpfung ein, so dass der Parallelimporteur insoweit auch ohne Zustimmung des Markeninhabers zum Umkonfektionieren fremder Markenware befugt ist (EuGH WRP 1996, 867 - Eurim Pharm, WRP 1996, 874 - MPA Pharma, WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb; vgl. auch EuGH WRP 1999, 1264 - Pharmacia & Upjohn).
  • EuGH, 11.07.1996 - C-232/94

    MPA Pharma / Rhône-Poulenc Pharma

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.2001 - 3 U 162/01
    Nach der EuGH-Rechtsprechung tritt unter bestimmten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen wegen des gemäß Art. 28, 30 EG (damals: Art. 30, 36 EG-Vertrag) zu gewährleistenden freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union eine gemeinschaftsrechtliche Erschöpfung ein, so dass der Parallelimporteur insoweit auch ohne Zustimmung des Markeninhabers zum Umkonfektionieren fremder Markenware befugt ist (EuGH WRP 1996, 867 - Eurim Pharm, WRP 1996, 874 - MPA Pharma, WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb; vgl. auch EuGH WRP 1999, 1264 - Pharmacia & Upjohn).
  • OLG Hamburg, 24.08.2000 - 3 U 51/99

    Grenzen des Parallelimports von Arzneimitteln unter verschiedenen Marken

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.2001 - 3 U 162/01
    Das gilt auch in den Fällen, in denen - wie vorliegend beim Arzneimittel "Mxxxxx" - das Arzneimittel in der für das Inland maßgeblichen Packungsgröße im Ausfuhrmitgliedstaat nicht vertrieben wird (vgl. zu den Grundsätzen: HansOLG Hamburg, Urt. v. 24. August 2000 - 3 U 51/99, MagazinDienst 2000, 1176).
  • OLG Hamburg, 18.09.2003 - 3 U 209/02

    Zu Frage der Markenrechtsverletzung durch Umpacken von Arzneimitteln beim

    Mit Urteil vom 29. November 2001 hatte der Senat (HansOLG Hamburg 3 U 162/01) auf die dagegen gerichtete Berufung der Antragstellerin das landgerichtliche Urteil abgeändert und die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 16. Januar 2001 erneut erlassen.

    Auf die Beiakte HansOLG Hamburg 3 U 17/03 (mit 3 U 162/01) mit den genannten Entscheidungen wird Bezug genommen.

    Wie das OLG Hamburg im Urteil vom 29. November 2001 (Beiakte 3 U 162/01) zutreffend ausgeführt habe, gebe es keine gesetzliche Bestimmung, die das Bündeln von zentral zugelassenen Arzneimitteln verbiete.

    Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Beiakte HansOLG Hamburg 3 U 17/03 (mit 3 U 162/01) Bezug genommen.

    1.) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. November 2001 im Verfügungsverfahren (HansOLG Hamburg 3 U 162/01, Beiakte) ausgeführt hat, stellt das Umkonfektionieren der "M-xxxx"-Packungen an sich - ohne den Gesichtspunkt der markenrechtlichen Erschöpfung - eine Markenverletzung dar, weil es unautorisiert durch die Beklagten als Parallelimporteure erfolgt.

    Das sich sonst anbietende Bündeln von mehreren Packungen mit kleinerem, teilweise aufgestocktem Packungsinhalt, um so bei dem Gebinde die Packungsgröße N 3 mit 98 Tabletten zu erreichen (vgl. hierzu das Senatsurteil Beiakte HansOLG Hamburg 3 U 162/01) verbietet sich für die Beklagten als Parallelimporteure, weil es sich bei "M-xxxx" um ein "zentral" d. h. um ein von der Kommission - der für die Europäische Zulassung zuständigen Behörde - zugelassenes Arzneimittel handelt.

    Die zentrale Zulassung bezieht sich jeweils auf ein bestimmtes Arzneimittel in einer bestimmten Zusammensetzung; dabei wird für jede pharmazeutische Form, Stärke und Packungsgröße des Arzneimittels eine gesonderte Zulassungsnummer vergeben (vgl. Anlage AS 17 der Beiakte HansOLG 3 U 162/01).

    Unstreitig ist "M-xxxx" in der Packungsgröße N 3 (98 Tabletten) zugelassen; so hat "M-xxxx 40 mg" zu 98 Tabletten die Zulassungsnummer EU/0/98/000/004 (vgl. in Anlage AS 4 der Beiakte HansOLG 3 U 162/01) und die entsprechende Packung "M-xxxx 80 mg" die Zulassungsnummer EU/1/98/000/008 (vgl. in Anlage AS 2 der Beiakte HansOLG 3 U 162/01).

  • OLG Hamburg, 18.09.2003 - 3 U 17/03

    Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände

    Auf die dagegen gerichtete Berufung der Antragstellerin hatte der Senat mit Urteil vom 29. November 2001 (HansOLG Hamburg 3 U 162/01) das landgerichtliche Urteil abgeändert und die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 16. Januar 2001 erneut erlassen.

    Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil die vom Senat mit Urteil vom 29. November 2001 (HansOLG Hamburg 3 U 162/01) damals erneut erlassene einstweilige Verfügung (des Landgerichts vom 16. Januar 2001) wegen veränderter Umstände aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Verfügungsantrag der Antragstellerin gegen beide Antragsgegnerinnen zurückgewiesen.

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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 02.12.2002 - 3 U 162/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,19147
OLG Rostock, 02.12.2002 - 3 U 162/01 (https://dejure.org/2002,19147)
OLG Rostock, Entscheidung vom 02.12.2002 - 3 U 162/01 (https://dejure.org/2002,19147)
OLG Rostock, Entscheidung vom 02. Dezember 2002 - 3 U 162/01 (https://dejure.org/2002,19147)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.02.1995 - VIII ZR 93/94

    Geltendmachung der Unterlassung einer inhaltlich nicht teilbaren Klausel;

    Auszug aus OLG Rostock, 02.12.2002 - 3 U 162/01
    Schriftformklauseln sind nicht generell unangemessen, ihre Wirksamkeit hängt vielmehr von der Ausgestaltung und dem Anwendungsbereich der konkreten Klausel ab (BGH NJW 1982, 331; BGH NJW 1995, 1488, 1489 = ZIP 1995, 1197, 1198; BGH NJW 1986, 1809).

    Auch kann die Schriftformklausel nicht den Vorrang der Individualabrede abdingen; demgemäss können die Vertragsparteien sie dadurch außer Kraft setzen, dass sie deutlich den Willen zum Ausdruck bringen, ihre mündliche Abmachung solle ungeachtet der Schriftformklausel gelten (BGH NJW 1985, 320; BGH NJW 1995, 1488, 1489).

  • BGH, 07.10.1981 - VIII ZR 229/80

    Wirksamkeit einer Haftungsfreizeichnung

    Auszug aus OLG Rostock, 02.12.2002 - 3 U 162/01
    Schriftformklauseln sind nicht generell unangemessen, ihre Wirksamkeit hängt vielmehr von der Ausgestaltung und dem Anwendungsbereich der konkreten Klausel ab (BGH NJW 1982, 331; BGH NJW 1995, 1488, 1489 = ZIP 1995, 1197, 1198; BGH NJW 1986, 1809).
  • BGH, 31.10.1984 - VIII ZR 226/83

    Auslegung und Zulässigkeit von AGB im Möbelhandel; Untersagung der Verwendung

    Auszug aus OLG Rostock, 02.12.2002 - 3 U 162/01
    Auch kann die Schriftformklausel nicht den Vorrang der Individualabrede abdingen; demgemäss können die Vertragsparteien sie dadurch außer Kraft setzen, dass sie deutlich den Willen zum Ausdruck bringen, ihre mündliche Abmachung solle ungeachtet der Schriftformklausel gelten (BGH NJW 1985, 320; BGH NJW 1995, 1488, 1489).
  • OLG Düsseldorf, 05.04.2001 - 10 U 36/00

    Mündliche Aufhebung eines Mietvertrages mit Schriftformklausel; Anspruch des

    Auszug aus OLG Rostock, 02.12.2002 - 3 U 162/01
    c) Dahinstehen kann, ob die Schriftformklausel auch die einvernehmliche Vertragsaufhebung erfasst (dazu das von dem Beklagten zitierte Urteil des OLG Düsseldorf NZM 2001, 591), denn vorliegend geht es um eine Vertragsänderung; auch schreibt § 21 Abs. 4 des Mietvertrages die Schriftform nur für Änderungen und Ergänzungen vor.
  • BGH, 26.03.1986 - VIII ZR 85/85

    Formularmäßige Vereinbarung einer Schriftformklausel

    Auszug aus OLG Rostock, 02.12.2002 - 3 U 162/01
    Schriftformklauseln sind nicht generell unangemessen, ihre Wirksamkeit hängt vielmehr von der Ausgestaltung und dem Anwendungsbereich der konkreten Klausel ab (BGH NJW 1982, 331; BGH NJW 1995, 1488, 1489 = ZIP 1995, 1197, 1198; BGH NJW 1986, 1809).
  • OLG Karlsruhe, 08.09.2005 - 8 U 57/05

    Langfristiger Immobilienmietvertrag: Wahrung der gesetzlichen Schriftform bei

    Die Vereinbarung der Schriftform für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrags durch eine sog. doppelte oder qualifizierte Schriftformklausel ist nicht gem. §§ 4,9 AGBG (nunmehr: §§ 305b,307 BGB) unwirksam, wenn sie Bestandteil eines langfristigen Immobilienmietvertrags ist und beide Seiten im Hinblick auf das Schriftformerfordernis des § 550 BGB daran interessiert sind, die lange Bindung zu erhalten (im Anschluss an OLG Rostock, OLGR 2003, 78 und KG, MDR 200, 1241).

    Im Anwendungsbereich des § 550 BGB ist die Schriftformklausel daher weder unangemessen, noch verstößt sie gegen den Vorrang der Individualabrede (OLG Rostock, OLGR 2003, 78-79; KG MDR 2000, 1241; Wolf/Eckert/Ball a.a.O., Rdn. 142; Erman/F. Roloff BGB, 11. Auflage, § 305b Rdn. 11).

  • KG, 18.08.2005 - 8 U 106/04

    Mietvertrag: Schriftformerfordernis bei Vertragsänderungen

    Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass nur die Interessen des Verwenders einseitig berücksichtigt würden, so dass von einer unangemessenen Benachteiligung nicht ausgegangen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 04.05.2000 - 8 U 1641/99 -, KG-Report 2000, 235; OLG Rostock vom 02.12.2002 - 3 U 162/01 -, OLG-Report Rostock 2003, 78).
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Rechtsprechung
   SG Aurich, 26.06.2003 - S 3 U 162/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,85745
SG Aurich, 26.06.2003 - S 3 U 162/01 (https://dejure.org/2003,85745)
SG Aurich, Entscheidung vom 26.06.2003 - S 3 U 162/01 (https://dejure.org/2003,85745)
SG Aurich, Entscheidung vom 26. Juni 2003 - S 3 U 162/01 (https://dejure.org/2003,85745)
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