Rechtsprechung
OLG Köln, 09.04.2002 - 3 U 162/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Aachen - 8 O 125/01
- OLG Köln, 09.04.2002 - 3 U 162/01
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 18.05.1995 - IX ZR 189/94
Vereinbarungen des Konkursverwalters mit dem zur Rückgewähr Verpflichteten
Auszug aus OLG Köln, 09.04.2002 - 3 U 162/01
Denn auch wenn das Mietverhältnis schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet worden ist, ist der wegen nicht erfolgter Rückgabe des Mietobjekts bestehende Nutzungsentschädigungsanspruch des Vermieters jedenfalls dann als Masseschuld zu erfüllen, wenn der Insolvenzverwalter das Mietobjekt gegenüber dem Vermieter aktiv in Besitz nimmt und den Vermieter vom Besitz des Objektes ausschließt (vgl. BGH Urt. v. 18.05.1995 - IX ZR 189/94 - in: NJW 1995, 2783, 2785). - OLG Hamm, 29.03.2000 - 30 U 192/99
Vorliegen der gesetzlichen Kündigungsfrist i.R.e. Mietverhältnisses über …
Auszug aus OLG Köln, 09.04.2002 - 3 U 162/01
Diese Kündigung hätte aber erst zum 31.12.2000 Wirkung entfalten können, denn die für die ordentliche Kündigung des Insolvenzverwalters nach § 109 Abs. 1 S. InsO geltende Kündigungsfrist berechnet sich nach herrschender Meinung (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 29.03.2000 - 30 U 192/99 - in: NZM 2000, 658, 658 f.;… Palandt/Weidenkaff, 60. Aufl. 2001, § 565 Rdnr. 27;… Grapentin, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., 1999 Rdnr. IV 202), der sich der Senat anschließt, nach § 565 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 a) BGB a. F. und nicht nach § 565 Abs. 1 Nr. 3 BGB a. F., wie es nunmehr aufgrund des Mietrechtsverfahrengetzes vom 19.06.2001 in § 580 a Abs. 2 BGB i. V. m. Abs. 4 geregelt ist.
- OLG Düsseldorf, 09.05.2006 - 24 U 180/05
Verzicht auf das Vermieterpfandrecht - Nutzungsentschädigung durch den …
Der Bundesgerichtshof (NJW 1995, 2783, 2785; vgl. auch BGH NJW 1994, 516 f.; OLG Köln ZIP 1995, 1608 f.; OLG Dresden ZIP 1998, 1725; OLG Köln EWiR 2002, 583) hat hierzu die Voraussetzungen des Masseanspruchs wie folgt umrissen:. - LG Köln, 24.03.2006 - 16 O 856/03
Anwendung des § 55 Abs. 2 S. 2 Insolvenzordnung (InsO) auf einenen vorläufigen …
Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung aufgrund eines Mietvertrages, der bereits vor Insolvenzeröffnung endete, begründet eine Masseverbindlichkeit nur, soweit der Insolvenzverwalter aktiv Besitz an der Mietsache für die Masse ergreift und den Vermieter gegen dessen Willen gezielt ausschließt; hiervon ist etwa auszugehen bei Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter in den Mieträumen oder beim Auswechseln der Schlösser bei gleichzeitiger Hinderung des Vermieters am Betreten der Mieträume (vgl. BGHZ 130, 38 ff = BGH ZIP 1995, 1204; OLG Dresden, ZIP 1998, 1725; OLG Köln, EwiR 2002, 583;… Franken/Dahl, Mietverhältnisse in der Insolvenz, 2. Aufl. 2006, Rdnr. 39).
Rechtsprechung
OLG Hamburg, 29.11.2001 - 3 U 162/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Markenrechtlicher Verstoß nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz (MarkenG); Erforderlichkeit einer vom Parallelimporteur selbst hergestellten Umverpackung; Erschöpfung des Markenrechts; Möglichkeit der Erstellung der inländischen Packungsgröße des Arzneimittels; Zulässigkeit ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
MarkenG § 14 § 24
Zur Erforderlichkeit eigener Umverpackungen im Sinne der EuGH-Rechtsprechung zur Erschöpfung des Markenrechts - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 03.04.2001 - 312 O 33/01
- OLG Hamburg, 29.11.2001 - 3 U 162/01
- LG Hamburg, 14.01.2003 - 312 O 33/01
- OLG Hamburg, 18.09.2003 - 3 U 17/03
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2002, 317
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- EuGH, 01.04.2004 - C-229/03
Herbstrith
Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.2001 - 3 U 162/01
Die anderweitige Ansicht der Antragsgegnerinnen findet in der von ihnen herangezogenen Mitteilung 98/C 229/03 der EG-Kommission über die gemeinschaftlichen Zulassungsverfahren für Arzneimittel vom 16. Juli 1998 (vgl. Anlage AG 1) keine Stütze.Vielmehr ergibt sich aus der Mitteilung 98/C 229/03, dass die EU-Zulassung alle "verfügbaren, zugelassenen Packungsgrößen umfasst" (Anlage AG 1).
Eine Änderung der Packungsgröße beim Parallelimport müsste allerdings "hinreichend begründet sein" (Anlage AG 1: Mitteilung 98/C 229/03 unter Buchstabe D 1.), die Notwendigkeit ergibt sich vorliegend aber aus dem Umstand, dass es in Griechenland nicht die inländische Packungsgröße N 3 (98 Tabletten) gibt, so dass eine entsprechende Aufstockung unter Verwendung der in Griechenland erhältlichen Packungsgrößen erforderlich ist.
- EuGH, 11.07.1996 - C-427/93
Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova
Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.2001 - 3 U 162/01
Nach der EuGH-Rechtsprechung tritt unter bestimmten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen wegen des gemäß Art. 28, 30 EG (damals: Art. 30, 36 EG-Vertrag) zu gewährleistenden freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union eine gemeinschaftsrechtliche Erschöpfung ein, so dass der Parallelimporteur insoweit auch ohne Zustimmung des Markeninhabers zum Umkonfektionieren fremder Markenware befugt ist (EuGH WRP 1996, 867 - Eurim Pharm, WRP 1996, 874 - MPA Pharma, WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb; vgl. auch EuGH WRP 1999, 1264 - Pharmacia & Upjohn). - EuGH, 11.07.1996 - C-71/94
Eurim-Pharm Arzneimittel / Beiersdorf u.a.
Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.2001 - 3 U 162/01
Nach der EuGH-Rechtsprechung tritt unter bestimmten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen wegen des gemäß Art. 28, 30 EG (damals: Art. 30, 36 EG-Vertrag) zu gewährleistenden freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union eine gemeinschaftsrechtliche Erschöpfung ein, so dass der Parallelimporteur insoweit auch ohne Zustimmung des Markeninhabers zum Umkonfektionieren fremder Markenware befugt ist (EuGH WRP 1996, 867 - Eurim Pharm, WRP 1996, 874 - MPA Pharma, WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb; vgl. auch EuGH WRP 1999, 1264 - Pharmacia & Upjohn).
- EuGH, 12.10.1999 - C-379/97
Upjohn
Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.2001 - 3 U 162/01
Nach der EuGH-Rechtsprechung tritt unter bestimmten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen wegen des gemäß Art. 28, 30 EG (damals: Art. 30, 36 EG-Vertrag) zu gewährleistenden freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union eine gemeinschaftsrechtliche Erschöpfung ein, so dass der Parallelimporteur insoweit auch ohne Zustimmung des Markeninhabers zum Umkonfektionieren fremder Markenware befugt ist (EuGH WRP 1996, 867 - Eurim Pharm, WRP 1996, 874 - MPA Pharma, WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb; vgl. auch EuGH WRP 1999, 1264 - Pharmacia & Upjohn). - EuGH, 11.07.1996 - C-232/94
MPA Pharma / Rhône-Poulenc Pharma
Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.2001 - 3 U 162/01
Nach der EuGH-Rechtsprechung tritt unter bestimmten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen wegen des gemäß Art. 28, 30 EG (damals: Art. 30, 36 EG-Vertrag) zu gewährleistenden freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union eine gemeinschaftsrechtliche Erschöpfung ein, so dass der Parallelimporteur insoweit auch ohne Zustimmung des Markeninhabers zum Umkonfektionieren fremder Markenware befugt ist (EuGH WRP 1996, 867 - Eurim Pharm, WRP 1996, 874 - MPA Pharma, WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb; vgl. auch EuGH WRP 1999, 1264 - Pharmacia & Upjohn). - OLG Hamburg, 24.08.2000 - 3 U 51/99
Grenzen des Parallelimports von Arzneimitteln unter verschiedenen Marken
Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.2001 - 3 U 162/01
Das gilt auch in den Fällen, in denen - wie vorliegend beim Arzneimittel "Mxxxxx" - das Arzneimittel in der für das Inland maßgeblichen Packungsgröße im Ausfuhrmitgliedstaat nicht vertrieben wird (vgl. zu den Grundsätzen: HansOLG Hamburg, Urt. v. 24. August 2000 - 3 U 51/99, MagazinDienst 2000, 1176).
- OLG Hamburg, 18.09.2003 - 3 U 209/02
Zu Frage der Markenrechtsverletzung durch Umpacken von Arzneimitteln beim …
Mit Urteil vom 29. November 2001 hatte der Senat (HansOLG Hamburg 3 U 162/01) auf die dagegen gerichtete Berufung der Antragstellerin das landgerichtliche Urteil abgeändert und die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 16. Januar 2001 erneut erlassen.Auf die Beiakte HansOLG Hamburg 3 U 17/03 (mit 3 U 162/01) mit den genannten Entscheidungen wird Bezug genommen.
Wie das OLG Hamburg im Urteil vom 29. November 2001 (Beiakte 3 U 162/01) zutreffend ausgeführt habe, gebe es keine gesetzliche Bestimmung, die das Bündeln von zentral zugelassenen Arzneimitteln verbiete.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Beiakte HansOLG Hamburg 3 U 17/03 (mit 3 U 162/01) Bezug genommen.
1.) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. November 2001 im Verfügungsverfahren (HansOLG Hamburg 3 U 162/01, Beiakte) ausgeführt hat, stellt das Umkonfektionieren der "M-xxxx"-Packungen an sich - ohne den Gesichtspunkt der markenrechtlichen Erschöpfung - eine Markenverletzung dar, weil es unautorisiert durch die Beklagten als Parallelimporteure erfolgt.
Das sich sonst anbietende Bündeln von mehreren Packungen mit kleinerem, teilweise aufgestocktem Packungsinhalt, um so bei dem Gebinde die Packungsgröße N 3 mit 98 Tabletten zu erreichen (vgl. hierzu das Senatsurteil Beiakte HansOLG Hamburg 3 U 162/01) verbietet sich für die Beklagten als Parallelimporteure, weil es sich bei "M-xxxx" um ein "zentral" d. h. um ein von der Kommission - der für die Europäische Zulassung zuständigen Behörde - zugelassenes Arzneimittel handelt.
Die zentrale Zulassung bezieht sich jeweils auf ein bestimmtes Arzneimittel in einer bestimmten Zusammensetzung; dabei wird für jede pharmazeutische Form, Stärke und Packungsgröße des Arzneimittels eine gesonderte Zulassungsnummer vergeben (vgl. Anlage AS 17 der Beiakte HansOLG 3 U 162/01).
Unstreitig ist "M-xxxx" in der Packungsgröße N 3 (98 Tabletten) zugelassen; so hat "M-xxxx 40 mg" zu 98 Tabletten die Zulassungsnummer EU/0/98/000/004 (vgl. in Anlage AS 4 der Beiakte HansOLG 3 U 162/01) und die entsprechende Packung "M-xxxx 80 mg" die Zulassungsnummer EU/1/98/000/008 (vgl. in Anlage AS 2 der Beiakte HansOLG 3 U 162/01).
- OLG Hamburg, 18.09.2003 - 3 U 17/03
Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände
Auf die dagegen gerichtete Berufung der Antragstellerin hatte der Senat mit Urteil vom 29. November 2001 (HansOLG Hamburg 3 U 162/01) das landgerichtliche Urteil abgeändert und die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 16. Januar 2001 erneut erlassen.Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil die vom Senat mit Urteil vom 29. November 2001 (HansOLG Hamburg 3 U 162/01) damals erneut erlassene einstweilige Verfügung (des Landgerichts vom 16. Januar 2001) wegen veränderter Umstände aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Verfügungsantrag der Antragstellerin gegen beide Antragsgegnerinnen zurückgewiesen.
Rechtsprechung
OLG Rostock, 02.12.2002 - 3 U 162/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 307, 566 a.F. bzw. 550 n.F.; AGEG § 9
Schriftformklausel bei Mietvertrag - Wolters Kluwer
Wirksamkeit einer vorformulierten Klausel bei langfristiger Immobilienvermietung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Mietvertrag - Schriftformklausel wirksam?
Verfahrensgang
- LG Rostock, 12.10.2001 - 9 O 212/01
- OLG Rostock, 02.12.2002 - 3 U 162/01
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 15.02.1995 - VIII ZR 93/94
Geltendmachung der Unterlassung einer inhaltlich nicht teilbaren Klausel; …
Auszug aus OLG Rostock, 02.12.2002 - 3 U 162/01
Schriftformklauseln sind nicht generell unangemessen, ihre Wirksamkeit hängt vielmehr von der Ausgestaltung und dem Anwendungsbereich der konkreten Klausel ab (BGH NJW 1982, 331; BGH NJW 1995, 1488, 1489 = ZIP 1995, 1197, 1198; BGH NJW 1986, 1809).Auch kann die Schriftformklausel nicht den Vorrang der Individualabrede abdingen; demgemäss können die Vertragsparteien sie dadurch außer Kraft setzen, dass sie deutlich den Willen zum Ausdruck bringen, ihre mündliche Abmachung solle ungeachtet der Schriftformklausel gelten (BGH NJW 1985, 320; BGH NJW 1995, 1488, 1489).
- BGH, 07.10.1981 - VIII ZR 229/80
Wirksamkeit einer Haftungsfreizeichnung
Auszug aus OLG Rostock, 02.12.2002 - 3 U 162/01
Schriftformklauseln sind nicht generell unangemessen, ihre Wirksamkeit hängt vielmehr von der Ausgestaltung und dem Anwendungsbereich der konkreten Klausel ab (BGH NJW 1982, 331; BGH NJW 1995, 1488, 1489 = ZIP 1995, 1197, 1198; BGH NJW 1986, 1809). - BGH, 31.10.1984 - VIII ZR 226/83
Auslegung und Zulässigkeit von AGB im Möbelhandel; Untersagung der Verwendung …
Auszug aus OLG Rostock, 02.12.2002 - 3 U 162/01
Auch kann die Schriftformklausel nicht den Vorrang der Individualabrede abdingen; demgemäss können die Vertragsparteien sie dadurch außer Kraft setzen, dass sie deutlich den Willen zum Ausdruck bringen, ihre mündliche Abmachung solle ungeachtet der Schriftformklausel gelten (BGH NJW 1985, 320; BGH NJW 1995, 1488, 1489). - OLG Düsseldorf, 05.04.2001 - 10 U 36/00
Mündliche Aufhebung eines Mietvertrages mit Schriftformklausel; Anspruch des …
Auszug aus OLG Rostock, 02.12.2002 - 3 U 162/01
c) Dahinstehen kann, ob die Schriftformklausel auch die einvernehmliche Vertragsaufhebung erfasst (dazu das von dem Beklagten zitierte Urteil des OLG Düsseldorf NZM 2001, 591), denn vorliegend geht es um eine Vertragsänderung; auch schreibt § 21 Abs. 4 des Mietvertrages die Schriftform nur für Änderungen und Ergänzungen vor. - BGH, 26.03.1986 - VIII ZR 85/85
Formularmäßige Vereinbarung einer Schriftformklausel
Auszug aus OLG Rostock, 02.12.2002 - 3 U 162/01
Schriftformklauseln sind nicht generell unangemessen, ihre Wirksamkeit hängt vielmehr von der Ausgestaltung und dem Anwendungsbereich der konkreten Klausel ab (BGH NJW 1982, 331; BGH NJW 1995, 1488, 1489 = ZIP 1995, 1197, 1198; BGH NJW 1986, 1809).
- OLG Karlsruhe, 08.09.2005 - 8 U 57/05
Langfristiger Immobilienmietvertrag: Wahrung der gesetzlichen Schriftform bei …
Die Vereinbarung der Schriftform für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrags durch eine sog. doppelte oder qualifizierte Schriftformklausel ist nicht gem. §§ 4,9 AGBG (nunmehr: §§ 305b,307 BGB) unwirksam, wenn sie Bestandteil eines langfristigen Immobilienmietvertrags ist und beide Seiten im Hinblick auf das Schriftformerfordernis des § 550 BGB daran interessiert sind, die lange Bindung zu erhalten (im Anschluss an OLG Rostock, OLGR 2003, 78 und KG, MDR 200, 1241).Im Anwendungsbereich des § 550 BGB ist die Schriftformklausel daher weder unangemessen, noch verstößt sie gegen den Vorrang der Individualabrede (OLG Rostock, OLGR 2003, 78-79; KG MDR 2000, 1241;… Wolf/Eckert/Ball a.a.O., Rdn. 142;… Erman/F. Roloff BGB, 11. Auflage, § 305b Rdn. 11).
- KG, 18.08.2005 - 8 U 106/04
Mietvertrag: Schriftformerfordernis bei Vertragsänderungen
Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass nur die Interessen des Verwenders einseitig berücksichtigt würden, so dass von einer unangemessenen Benachteiligung nicht ausgegangen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 04.05.2000 - 8 U 1641/99 -, KG-Report 2000, 235; OLG Rostock vom 02.12.2002 - 3 U 162/01 -, OLG-Report Rostock 2003, 78).
Rechtsprechung
SG Aurich, 26.06.2003 - S 3 U 162/01 |
Verfahrensgang
- SG Aurich, 26.06.2003 - S 3 U 162/01
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2005 - L 6 U 246/03